Ich sehe das so: Gem. § 845 ZPO endet die Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbots nach Ablauf eines Monats wenn keine Pfändung „hinterher“ kommt.
Die Rangfolge des vorläufigen Zahlungsverbots kann nicht durch ein Folge-vorl.Zahlungsverbot erhalten bleiben.
Es muss dann ein neues vorl. Zahlungsverbot zugestellt werden; allerdings sollte zwischenzeitlich ein vorl. Zahlungsverbot eines anderen Gläubigers zugestellt worden sein, auf den innerhalb der Frist eine Pfändung folgt, ist diese dann vorrangig. Ebenso wie ein entsprechend eingegangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Von: Jutta
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